Geschäftsordnung für den Elternbeirat
des Gymnasiums Höhenkirchen-Siegertsbrunn

21. Juli 2014

Der Elternbeirat des Gymnasiums Höhenkirchen-Siegertsbrunn gibt sich gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 3 sowie Art. 64 Absatz 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs - und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 22 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) folgende

Geschäftsordnung (GeschO EBR)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

Zweiter Abschnitt
Arbeit des Elternbeirats
§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit
§ 4 Organe des Elternbeirats
§ 5 Kooptierung von weiteren Mitgliedern
§ 6 Geschäftsgang
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats

Dritter Abschnitt
Klassenelternsprecher
§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher
§ 9 Aufgaben und Stellung

Vierter Abschnitt
Finanzen
§ 10 Grundsätze
§ 11 Kassenprüfung

Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12 Geltungsdauer, Änderungen und Inkrafttreten Erster Abschnitt

Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher.
Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung–GSO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften.

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Absatz 2 BayEUG). Schulleiter, Lehrkräfte, sonstige Bedienstete, Schüler und Erziehungsberechtigte (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen (Art 2 Abs. 3 BayEUG).

Arbeit des Elternbeirats
§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit
(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen und der Eltern der volljährigen Schüler (Art. 65 Absatz 1 Satz 1 BayEUG).
(2) Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Erteilung der Zustimmung, des Einvernehmens und des Benehmens, durch Durchführung der Abstimmung, durch Wahrnehmung seiner Unterrichtungs-, Auskunfts- und Informationsrechte sowie durch Geltendmachung seiner Rechte, die Anwesenheit des Schulleiters, eines Vertreters des Sachaufwandsträgers oder anderer Personen zu verlangen, an den Entscheidungen der Schule mit.
(3) Für die Wahl des Elternbeirats gilt die gesondert erlassene Wahlordnung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 GSO.

§ 4 Organe des Elternbeirats
(1) Zur ersten Sitzung nach einer Neuwahl des Elternbeirats lädt der bisherige Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlversammlung zu einer konstituierenden Sitzung ein. Der Elternbeirat bestimmt einen Wahlvorstand und wählt in dieser Sitzung

  • einen Vorsitzenden
  • einen Stellvertreter
  • einen Kassier
  • einen stellvertretenden Kassier
  • einen Schriftführer
  • einen stellvertretenden Schriftführer
  • die weiteren Mitglieder des Schulforums und deren Stellvertreter;

dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen; der Vorsitzende als gesetzliches Mitglied des Schulforums wird von dessen Stellvertreter vertreten.
(2) Für weitere Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden.
(3) Die Aufgaben des Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers sollen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für die jeweiligen Stellvertreter.
(4) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit der Elternbeirat nicht einvernehmlich offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber beim ersten Wahlgang die Mehrheit nach Satz 2, ist zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 5 Kooptierung von weiteren Mitgliedern
Der Elternbeirat kann jederzeit und für ein bestimmte Zeit durch Beschluss gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen, mit beratender Funktion hinzuziehen. Diese haben die Rechtsstellung wie die gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts.

§ 6 Geschäftsgang
(1) Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus den nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayEUG und § 21 GSO gewählten und nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG kooptierten Mitgliedern.
Er berät und entscheidet in Sitzungen. In besonders eiligen Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren erfolgen.
Soweit in Eilfällen eine rechtzeitige Beschlussfassung nach Satz 3 nicht herbeigeführt werden kann, trifft der Vorsitzende eine vorläufige Entscheidung.
(2) Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch sechsmal im Schuljahr. Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Der Vorsitzende bereitet die Beschlussfassung des Elternbeirats vor und vollzieht die Beschlüsse des Elternbeirates. In Kassenangelegenheiten kann der Vorsitzende Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse dem Kassier übertragen, in anderen Angelegenheiten weiteren Mitgliedern des Elternbeirats nach § 4 Absatz 2.
(3) Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich.
Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Schulleiter einladen.
Zur Beratung einzelner oder mehrerer Tagesordnungspunkte kann der Elternbeirat weitere Personen aus der Schulgemeinschaft, insbesondere einzelne Klassenelternsprecher und Vertreter des Sachaufwandsträgers einladen. Der Elternbeirat kann dem Schulleiter auch diejenigen Tagesordnungspunkte zur Kenntnis geben, zu denen er den Schulleiter nicht eingeladen hat.
(5) Über die Sitzungen des Elternbeirats wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet und in der nächsten Elternbeiratssitzung genehmigt wird. Diese wird den Mitgliedern des Elternbeirats übermittelt. Die Ergebnisniederschrift kann, gegebenenfalls auszugsweise, den nach Absatz 4 eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich gemacht werden. Bis spätestens eine Woche nach möglicher Kenntnisnahme können gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form Einwände erhoben werden.

§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats
(1) Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei.
Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten.
Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
Der Elternbeiratsvorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Schule nach außen und gegenüber dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträgerträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit.
Der Vorsitzende des Elternbeirats ist, vorbehaltlich einer anderen Regelung durch den Elternbeirat, gemäß § 4 Absatz 2, verantwortlich für die Information in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Elternbeirat wirkt in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,

  1. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern zu vertiefen sowie das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern,
  2. Vorschläge zur Schulentwicklung, der besonderen Profilbildung der Schule und zu MODUS 21–Maßnahmen zu unterbreiten und zu beraten,
  3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
  4. die neu gewählten Klassenelternsprecher in ihre Aufgaben einzuführen,
  5. Wünsche, Anregungen und Vorschläge einzubringen, die sich insbesondere beziehen auf
    1. grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs,
    2. die Art und Weise der Leistungserhebung durch große und kleine Leistungsnachweise, sowie die Festlegung von prüfungsfreien Zeiten,
    3. die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,
    4. die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Entwicklung der äußeren Schulverhältnisse,
    5. die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,
    6. Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,
    7. die Einführung und Abschaffung von Schulversuchen,
    8. die Grundsätze der Verwendung des dem Gymnasium zur Verfügung gestellten Lehrerbudgets.

(3) Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, und erteilt notwendige Auskünfte. Auf Wunsch des Elternbeirats soll der Schulleiter auch einzelnen Lehrkräften Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.
Insbesondere soll der Elternbeirat informiert werden über

  1. Baumaßnahmen,
  2. Fragen der Schulfinanzierung,
  3. einen Wechsel der Schulträgerschaft,
  4. die Auflösung der Schule oder einzelner Ausbildungsrichtungen,
  5. die Bestellung des Schulleiters.

(4) Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen

  1. die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches,
  2. die Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag sowie die Verlegung von Ferientagen,
  3. der Name der Schule,
  4. die Festlegung von Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der
    unterrichtsfreien Zeit,
  5. die Änderung von Ausbildungsrichtungen und die Einführung von Schulversuchen.

(5) Der Beteiligung des Elternbeirats bedarf

  1. die Verwendung nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogener zugelassener oder nichtzulassungspflichtiger Lernmittel bzw. die verpflichtende Anschaffung von Arbeitsheften zu Lehrwerken,
  2. die Errichtung und Auflösung von Schulen.

(6) Der Elternbeirat wirkt in schulischen und außerschulischen Gremien mit.

  1. Er entsendet Mitglieder in das Schulforum.
  2. Dem Vorsitzenden des Elternbeirats und seinem Vertreter ist Gelegenheit zur Äußerung in der Lehrerkonferenz in Angelegenheiten des Elternbeirats zu geben (§ 6 Abs.2 Satz 2 GSO).

(7) Der Elternbeirat wirkt bei Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 bis 88 BayEUG und § 16 und § 17 GSO mit.
(8) Verweigert der Elternbeirat bei Angelegenheiten die Zustimmung oder sein Einvernehmen, kann die Angelegenheit durch Beschluss des Elternbeirats dem Schulforum vorgelegt werden, das einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet (Art 69 Abs. 4 Satz 7 BayEUG).
(9) Im Übrigen kann gemäß Art. 111 Abs. 1 BayEUG das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Beratung und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GSO der Ministerialbeauftragte zur Beratung und in Konfliktfällen angerufen werden.

Klassenelternsprecher

§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher
(1) In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 werden als Helfer des Elternbeirats (§ 22 GSO und Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) Klassenelternsprecher und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt.
(2) Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr, wobei die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortzuführen sind.
(3) Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. Die Wahl hat möglichst in der ersten Klassenelternversammlung nach den Sommerferien stattzufinden.
(4) Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.
(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluss, ob sie die Wahl schriftlich und geheim oder in offener Abstimmung durchführen wollen.
(6) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer.
(7) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los. Für die Wahl des Vertreters gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
(8) Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(9) Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Klassenelternsprechers teilzunehmen. Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Klassenelternsprecher einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Klassenelternsprechers vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn der Schüler die Schule verlässt.

§ 9 Aufgaben und Stellung
(1) Die Klassenelternsprecher bilden zusammen mit dem Elternbeirat die Elternvertretung. Elternbeirat und Klassenelternsprecher stehen in ständigem Informationsaustausch und unterrichten sich wechselseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die für ihre jeweilige Arbeit von Bedeutung sind.
(2) Die Aufgaben der Klassenelternsprecher sind ausschließlich klassenbezogen und umfassen insbesondere:

  • organisatorische Fragen der Klasse und des Unterrichts,
  • Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Klasse und Elternhaus dienen, einschließlich der schulischen Freizeitgestaltung,
  • Anträge und Wünsche an den Elternbeirat,
  • die Einberufung von Klassenelternversammlungen;

zu Klassenelternversammlungen können die Klassenelternsprecher – insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten – den Klassenleiter und die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte hinzu bitten; der Elternbeirat ist von der Durchführung von Klassenelternversammlungen zu unterrichten; der Vorsitzende des Elternbeirates oder ein vom Elternbeirat beauftragtes Mitglied des Elternbeirates können an den Klassenelternversammlungen teilnehmen.

(3) Im Übrigen gelten für die Klassenelternsprecher die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ehrenamtlichkeit (§ 19 Abs. 2 GSO) und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ausscheiden (§ 20 Abs. 6 GSO).

Finanzen
§ 10 Grundsätze
(1) Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule (§ 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes).
(2) Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.
(3) Die Spendengelder sind vom Schulvermögen getrennt durch den Elternbeirat zu verwalten.
(4) Der Elternbeirat richtet ein Konto für die Spendengelder ein. Zeichnungsbefugt sind der Kassenwart und der zweite Vorsitzende.
(5) Der Kassenwart trägt für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung Verantwortung.
(6) Die Gelder sind für die Aufgaben der Elternvertretung und der Schule zu verwenden.
§ 11 Kassenprüfung
Der Elternbeirat bestellt aus seiner Mitte zwei Kassenprüfer, die zum Schluss einer Wahlperiode dem Elternbeirat und der Elternschaft Bericht über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder erstatten.

Schlussbestimmungen
§ 12 Geltungsdauer, Änderungen und Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 21. Juli 2014 in Kraft, gilt auf unbestimmte Zeit und kann durch Beschluss des Elternbeirats geändert werden.
(2) Der Elternbeirat kann im Einzelfall durch Beschluss von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.
(3) Die Geschäftsordnung ist dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben und in der Schule in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(4) Die männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für das weibliche Geschlecht. Vorstehende Geschäftsordnung hat der Elternbeirat am beschlossen.

Höhenkirchen-Siegertsbrunn, den 21. Juli 2014
Dorothee Stoewahse
Vorsitzender des Elternbeirats

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